Beschleunigtes Fachkräfteeinwanderungsgesetz

 

Unzählige Stellenausschreibungen in Deutschland bieten zwar gut bezahlte Jobs mit hervorragenden Perspektiven, bleiben aber dennoch unbesetzt. Schuld daran ist der Fachkräftemangel, der die Gesundheits- und Pflegedienste genauso betrifft wie handwerkliche Berufe, die Ingenieursbranche und die IT. Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz schaffen wir nun den Rahmen dafür, dass die Fachkräfte, die die deutsche Wirtschaft so dringend benötigt, einen Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erhalten. Dieses trat am 1. März 2020 in Kraft. Wir haben die zentralen Inhalte und Ziele des neuen Gesetzes für Sie im Überblick.

 

Ziele des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz schafft den Rahmen für eine gezielte Einwanderung qualifizierter Fachkräfte aus Nicht-EU-Ländern. Ziel ist es, die Einwanderung nach Deutschland zu Arbeitszwecken für qualifizierte Fachkräfte zu erleichtern, um den hohen Personalbedarf zu decken. Der Zuzug für Hochschulabsolventen ist erleichtert worden. Und auch für Personen mit qualifizierter Berufsausbildung ergeben sich neue Changen und Möglichkeiten.

 

Definition Fachkraft

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz führt erstmals eine einheitliche Definition des Fachkräftebegriffs ein. Demnach umfasst die Bezeichnung ausländische Fachkraft alle Angehörigen aus Drittstaaten, die

  • über einen Hochschulabschluss verfügen oder
  • eine qualifizierte Berufsausbildung

Voraussetzung für beide ist, dass der Abschluss im Inland erworben wurde oder eine Anerkennung der ausländischen Qualifikation von einer in Deutschland zuständigen Stelle vorliegt.

 

Öffnung des Arbeitsmarktes

Bislang war der unbeschränkte Arbeitszugang in Deutschland Fachkräften aus Nicht-EU-Ländern mit Hochschulabschluss vorbehalten. Mit dem neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz ändert sich das. Künftig können auch Fachkräfte mit beruflicher, also nicht-akademischer Ausbildung in qualifizierten Berufen in Deutschland arbeiten. Voraussetzung ist, dass die Fachkraft bereits über ein konkretes Arbeitsplatzangebot verfügt und ihre berufliche Qualifikation in Deutschland anerkannt ist. Die bisher übliche Vorrangprüfung wird damit aufgehoben. Damit muss nicht mehr vor jeder Einstellung einer Fachkraft aus Nicht-EU-Ländern geprüft werden, ob für die Stelle auch ein deutscher oder europäischer Bewerber zur Verfügung steht.

Ferner kann die ausländische Fachkraft in Zukunft auch eine Beschäftigung ausüben, zu der sie ihre Qualifikation befähigt. Sie muss also nicht im identischen Beruf tätig werden, in dem sie die Ausbildung absolviert hat, sondern kann auch in verwandten Berufen arbeiten. Für Hochschulabsolventen bedeutet das, dass auch eine Beschäftigung in qualifizierten Berufen möglich ist, für deren Ausübung lediglich eine nicht-akademische Ausbildung erforderlich ist. Unqualifizierte Tätigkeiten wie Helfer- und Anlernberufe sind dabei ausgeschlossen.

 

Erleichterung der Arbeitsplatzsuche

Genau wie es bei Hochschulabsolventen bereits der Fall ist, soll es zukünftig auch Fachkräften mit Berufsausbildung möglich sein, zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche für bis zu sechs Monate nach Deutschland zu kommen. Dafür muss die Fachkraft eine in Deutschland anerkannte Qualifikation, einen gesicherten Lebensunterhalt und hinreichende Deutschkenntnisse vorweisen können. In der Regel werden hier Deutschkenntnisse auf B1-Niveau gefordert. Während der Arbeitsplatzsuche darf die Fachkraft eine Probearbeit von bis zu zehn Wochenstunden ausüben. Das ist künftig auch für Hochschulabsolventen möglich. Besondere Deutschkenntnisse müssen diese dafür nicht vorweisen.

 

Aufenthalt für Qualifikationsmaßnahmen

Da das deutsche Ausbildungssystem hohe Standards aufweist, die mit denen vieler anderer Länder nicht vergleichbar sind, werden mit dem neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz die Möglichkeiten für Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland ausgebaut. So können Fachkräfte aus Drittstaaten, deren ausländische Qualifikation Defizite im Vergleich zur deutschen Ausbildung aufweist, eine 18-monatige Aufenthaltserlaubnis erwerben, um die notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen durchzuführen. Dazu sind hinreichende Deutschkenntnisse (in der Regel mindestens A2-Niveau) erforderlich.  Die Aufenthaltserlaubnis kann auf maximal zwei Jahre ausgedehnt und nach Ablauf durch eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungs-, Studien- oder Erwerbszwecken ersetzt werden, wenn dann die entsprechenden Qualifikationen vorliegen.

 

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Die Erteilung des Visums zur Erwerbsmigration ist ein langwieriger Prozess. Um diesen zukünftig effizienter zu gestalten, hält das Fachkräfteeinwanderungsgesetz die Möglichkeit eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens bereit. Das erlaubt es dem deutschen Arbeitgeber, mit einer Vollmacht der Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde einzuleiten, das die Dauer des Verwaltungsverfahrens deutlich verkürzt. Es umfasst bei gleichzeitiger Antragstellung auch Ehegatten und Kinder der Fachkraft, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllt sind. Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren wird eine Gebühr i.H.v. derzeit  411 Euro fällig.

 

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