Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland

Die zunehmende Globalisierung schreitet immer weiter voran und macht natürlich auch vor dem Arbeitsmarkt keinen Halt. Immer mehr große Konzerne, aber auch mittelständische Unternehmen und kleine Start-ups expandieren ins Ausland. Da stellt sich früher oder später natürlich auch die Frage nach dem Transfer von Mitarbeitern, wobei es einige steuer- und versicherungsrechtliche Aspekte zu beachten gilt. Wer hier trotz mangelnden Know-hows auf eigene Faust loszieht ohne sich vorab von einem Experten beraten zu lassen, riskiert hohe Strafzahlungen, die für alle Beteiligten äußerst schmerzhaft enden können. Damit bei Ihrer Auslandsentsendung alles glatt läuft, haben wir die wichtigsten Infos für Sie zusammengefasst.

Wann spricht man von einer Auslandsentsendung?

Eine Auslandsentsendung liegt grundsätzlich dann vor, wenn ein Arbeitnehmer von seinem inländischen Arbeitgeber ins Ausland geschickt wird, um dort für ihn eine Beschäftigung auszuüben. Die Auslandsbeschäftigung muss von Vornherein zeitlich begrenzt sein. Für den genauen Umfang existieren keine konkreten Vorgaben. Üblich sind ein bis drei Jahre. Aber auch Dienstreisen, die nur wenige Tage dauern, zählen strenggenommen zu den Auslandsentsendungen. Wenn der Arbeitnehmer bereits vor längerer Zeit ausgewandert ist und dann dort für einen deutschen oder auch einen ausländischen Arbeitgeber tätig wird, liegt keine Entsendung vor.

Sozialversicherungspflicht bei der Auslandsentsendung

Arbeitnehmer sind auch dann sozialversicherungspflichtig, wenn sie im Ausland für ihren inländischen Arbeitgeber tätig werden. Grundsätzlich gilt hier der Grundsatz des Arbeitsortsprinzips, der vorsieht, dass der Arbeitnehmer der Sozialversicherungspflicht des Staates unterliegt, in dem er seine Tätigkeit tatsächlich ausübt.

Bei einer Entsendung innerhalb der EU, in die Schweiz oder die EWR-Staaten greift jedoch die Ausstrahlungswirkung. Diese sieht vor, dass ein Arbeitnehmer weiterhin in Deutschland sozialversicherungspflichtig bleibt, wenn seine Auslandsentsendung eine Dauer von maximal 24 Monaten (bei Entsendungen in EWR-Staaten und die Schweiz zwölf Monate) nicht überschreitet.

Mit einigen Nicht-EU-Ländern hat Deutschland bilaterale Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Demnach unterliegt der entsendete Arbeitnehmer ebenfalls der deutschen und nicht der ausländischen Sozialversicherung. Da hier jedoch länderspezifische Unterschiede existieren und nicht immer alle Zweige der Sozialversicherung betroffen sind, empfehlen wir Ihnen, sich bei einer Entsendung in Drittstaaten vorab umfassend über die bestehende Sozialversicherungspflicht zu informieren.

Sozialversicherungspflicht auf Antrag

Sollte sich herausstellen, dass ein Arbeitnehmer nicht der deutschen Sozialversicherungspflicht unterliegt, besteht noch immer die Möglichkeit, den inländischen Sozialversicherungsschutz aufrecht zu erhalten. Das gilt für Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Bei der Unfall- bzw. Arbeitslosenversicherung ist die freiwillige Weiterversicherung nicht möglich. Manche Berufsgenossenschaften bieten jedoch spezielle Auslandsunfallversicherungen an. Der bisherige Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, den zu entsendenden Mitarbeiter diesbezüglich umfassend zu beraten.

Steuerrechtliche Aspekte

Wenn ein Unternehmen seine Mitarbeiter ins Ausland entsendet, ergeben sich nicht zuletzt aus steuerlicher Sicht einige Fragen, allen voran jene, ob der Arbeitslohn im In- oder Ausland steuerpflichtig ist. Hier wird der Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthaltsort als maßgeblicher Anhaltspunkt herangezogen. Befindet sich dieser im Inland, ist der Arbeitnehmer in Deutschland unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig. Gerade bei längeren Auslandsentsendungen verlagert sich der Wohnort des Expats in sein Gastland. Dann ist er dort auch steuerpflichtig. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, hat die Bundesrepublik Deutschland mit zahlreichen Drittstaaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Diese greifen nur dann nicht, wenn die 183-Tage-Regelung zum Tragen kommt. Dabei handelt es sich um kürzere Auslandeinsätze, bei denen sich der Arbeitnehmer nicht länger als 183 Tage in seinem Gastland aufhält.

Vorzeitige Beendigung der Entsendung

Für gewöhnlich endet die Auslandsentsendung mit Ablauf des im Entsendevertrag festgelegten Zeitraums bzw. mit dem erfolgreichen Abschluss eines Projekts. Ab und an kommt es jedoch vor, dass eine Auslandsentsendung auf Wunsch des Expats vorzeitig beendet wird. Als Gründe werden hier insbesondere kulturelle Konflikte, Probleme mit der lokalen Kultur und Sprachschwierigkeiten angeführt. Dies zeigt, dass die Arbeit der Unternehmen noch lange nicht damit getan ist, sich über sozialversicherungs- und steuerrechtliche Aspekte zu informieren und die diesbezüglichen Formalitäten einzuleiten. Auch auf persönlicher Ebene sollte dem Expat eine bestmögliche Betreuung zuteilwerden und das nicht nur vor der Auslandsentsendung, sondern auch währenddessen direkt vor Ort.

HereLocation unterstützt Expats bei ihrer Auslandsentsendung mit umfassenden Relocation Services. Unsere Leistungen beziehen sich nicht nur auf internationale Transferees, sondern auch auf deutsche Arbeitskräfte, die ins Ausland entsandt werden. Kontaktieren Sie uns gerne, damit wir Ihnen weitere Informationen zu unseren Angeboten zukommen lassen können. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören!